1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich und bilden einen integrierenden Bestandteil der Beziehung zwischen dem Partner und der Schaerer Medical AG (Hersteller), sofern sie im Angebot des Herstellers oder an anderer Stelle als anwendbar erklärt werden.
1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen durch den Partner sind nur dann verbindlich und gültig, wenn sie vom Hersteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote; Annahme
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist,
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote des Herstellers 3 Monate ab Angebotsdatum gültig;
- Kataloge, Prospekte und Preislisten sind nicht verbindlich.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn dem Partner die schriftliche Auftragsbestätigung des Herstellers zugeht.
2.3 Angebotsunterlagen und technische Unterlagen bleiben Eigentum des Herstellers und dürfen vom Partner nicht für andere Zwecke als die, für die sie übergeben wurden, verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht zur Kenntnis gebracht werden.
3. Geltende Vorschriften im Bestimmungsland
Der Partner hat den Hersteller bei Auftragserteilung über die für die Lieferungen und Leistungen sowie für die Sicherheit und Gesundheit des Personals geltenden Normen und Vorschriften zu informieren.
4. Preise
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise für Lieferungen und Leistungen als Nettopreise. Sie gelten ab Werk EXW (Incoterms International Commercial Terms). Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2 Alle zusätzlichen Kosten und Steuern, wie z.B. Frachtkosten, Versicherungsprämien, Gebühren für die Ausfuhr, Genehmigungen, Beglaubigungen, Steuern und Zölle, Akkreditivgebühren sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Partners oder werden dem Hersteller vom Partner erstattet.
5. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr der Lieferungen gehen mit dem Zeitpunkt auf den Partner über, in dem die Ware beim Hersteller zur Verfügung des Partners steht. Wird die Lieferung auf Wunsch des Partners oder aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, verzögert, gehen Nutzen und Gefahr zu dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Zeitpunkt auf den Partner über.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlung ist vom Partner in Euro (EUR) oder Schweizer Franken (CHF) am Sitz des Herstellers gemäss den vereinbarten Bedingungen ohne jeden Abzug im Voraus zu leisten oder durch ein unwiderrufliches, von einer europäischen Grossbank bestätigtes Akkreditiv (L/C) zu sichern. L/C-Gebühren werden zusätzlich berechnet.
6.2 Kommt der Partner mit den vereinbarten Zahlungsterminen in Verzug, so hat er ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5% p.a. (Usance 360/360) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.3 Werden die Vorauszahlung oder vertraglich vereinbarte Sicherheiten nicht vertragsgemäss erbracht oder muss der Hersteller aufgrund veränderter Umstände ernsthaft befürchten, die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig zu erhalten, so ist der Hersteller berechtigt, entweder am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen neben den Zinsen (6.2) Schadensersatz, einschliesslich Verzugsschaden, zu verlangen. Entscheidet sich der Hersteller für den Rücktritt vom Vertrag, so ist er berechtigt, Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die an den Partner gelieferte Ware unterliegt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers nach dem Recht des Ortes, an den die Lieferung verkauft worden ist. Der Partner verpflichtet sich, an der Formalisierung des Eigentumsvorbehalts mitzuwirken. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Falle des Konkurses des Partners. In diesem Fall hat der Partner die zuständigen Behörden über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.
8. Lieferzeit, Lieferung und Nachvollziehbarkeit
8.1 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Partners voraus, wie z.B. die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, die Stellung von Sicherheiten oder die Lieferung von technischen Informationen.
8.2 Gerät der Partner mit seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug oder treten Hindernisse auf, die der Hersteller trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, so ist der Hersteller berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern.
8.3 Der Partner ist nicht berechtigt, Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen, es sei denn, er weist nach, dass diese durch Verschulden des Herstellers verursacht wurde. Die Zahlung von pauschalem Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.4 Eine Verzögerung der Lieferungen berechtigt den Partner nicht zur Verweigerung der Lieferung oder der Zahlung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag. Diese Einschränkung gilt nicht in Fällen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit des Herstellers.
8.5 Hersteller und Partner sind verpflichtet, Aufzeichnungen über den Endbenutzer des Produkts gemäss MDD 93/42/EEC, MDR 2017/745 und ISO 13485 zu führen. Daher ist der Partner verpflichtet, Informationen über die Endkunden, bei denen die Produkte installiert sind, gemäss der Auftragsbestätigung bereitzustellen. Zur Wahrung des Garantieanspruchs gemäss Abschnitt 9 sind die Partner verpflichtet, die Seriennummer des Produkts, die vollständige Adresse und die Kontaktperson des Endkunden anzugeben. Der Hersteller lehnt Garantieansprüche für Produkte ab, bei denen die Angaben zum Endkunden fehlen.
9. Garantie, Haftung
9.1 Die Gewährleistungsfrist für Tische beträgt 2 Jahre, für Zubehör und Ersatzteile (unter Berücksichtigung von Abschnitt 9.3-9.7) 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Übersendung der jeweiligen Rechnung an den Partner, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Verfügungserklärung gemäss Ziffer 5.
Um die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zu gewährleisten, ist der Kunde verpflichtet, den jährlichen Service durch einen zertifizierten Techniker innerhalb der Gewährleistungsfrist zu planen und durchzuführen. Der Termin für die jährliche Wartung ist jährlich innerhalb von 2 Monaten nach Inbetriebnahme des Tisches zu planen. Die jährliche Wartung innerhalb der Garantiezeit ist mit dem Formular TPP-10164 Arcus und TPP- 10163 Axis zu melden.
9.2 Der Hersteller verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Partners alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl entweder auszubessern oder so rasch als möglich zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Herstellers über. Der Hersteller trägt die Kosten für die Instandsetzung der schadhaften Teile in seiner Werkstatt. Kann die Reparatur nicht in der Werkstatt des Herstellers durchgeführt werden, so trägt der Partner die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Kosten für Transport, Personal (inkl. Reise- und Lebenshaltungskosten), Aus- und Wiedereinbau der defekten Teile übersteigen.
9.3 Ausgeschlossen von der Herstellergarantie sind alle Polster, Fernbedienungen und Batterien. Ausgeschlossen sind ferner alle Mängel, die durch unsachgemässen Gebrauch, Unfall, Missbrauch, eigenmächtige Veränderung oder sonstige unsachgemässe Handlungen (z.B. Missachtung der Bedienungsanleitung oder übermässige Belastung) entstanden sind. Die Wartung ist vom Partner in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen durchzuführen.
Für die Gewährleistung von Fremdgeräten und Zubehör wird auf Abschnitt 9.4 verwiesen.
9.4 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die der Partner in Anspruch nimmt, übernimmt der Hersteller keine Mängelhaftung. Für Lieferungen oder Teile von Lieferungen, die vom Hersteller angefordert werden, übernimmt der Hersteller die Gewährleistung für Fremdgeräte und Zubehör nur in den Grenzen der Gewährleistung des Unterlieferanten.
9.5 Wegen etwaiger Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Partner keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 9.1-9.4 ausdrücklich genannten.
9.6 Für Ansprüche aus etwaigen Nebenpflichten haftet der Hersteller nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
9.7 Der Partner wird die Lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt, prüfen. Bei Mängeln der Lieferungen muss der Partner den Hersteller schriftlich unter genauer Beschreibung seiner Beanstandung informieren. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen als genehmigt und sämtliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich solcher Mängel sind verwirkt.
10. Service und Wartung von Schaerer Medical Produkten
10.1 Jeder Partner des Herstellers ist verpflichtet, die Funktion der Produkte beim Endkunden sicherzustellen. Jeder Partner ist daher verpflichtet, eigenes Personal auf dem Produkt schulen zu lassen. Zu diesem Zweck organisiert der Hersteller regelmässig Schulungen für Servicetechniker. Ein werkseitig geschulter Servicetechniker erhält ein Zertifikat, das für 5 Jahre gültig ist. Nach 5 Jahren ist eine Auffrischungsschulung durch den Hersteller obligatorisch.
10.2 Jedes Benutzerhandbuch eines Schaerer Medical Produkts enthält Empfehlungen für jährliche Serviceleistungen. Um das Schaerer Medical Produkt nach der Garantiezeit von 2 Jahren in einem guten Betriebszustand zu halten, ist ein jährlicher Serviceeinsatz obligatorisch.
10.3 Um die Garantiebedingungen für Ersatzteile (2 Jahre) zu gewährleisten, ist der Partner verpflichtet, das beschädigte Ersatzteil zusammen mit dem Formular Kundenmitteilung FO-0402 an den Hersteller zurückzusenden.
Der Hersteller empfiehlt daher dringend, solche Arbeiten in Angriff zu nehmen und an den Hersteller zu melden. Der Partner wird auch gebeten, mit dem Formular Arbeitsbericht FO-0167 solche Anrufe an den Hersteller zu melden, indem er den Produktnamen, die Seriennummer und die Endkundeninformationen angibt. Der Hersteller wird diese Berichte nach Seriennummer aufbewahren. Das Versäumnis, solche Anrufe durchzuführen und zu melden, kann zur Verweigerung der Garantie führen.
11. Rückgabe der Ware
Der Partner ist zur Reinigung und Desinfektion der zurückzusendenden Ware gemäss den aktuellen und gültigen Vorschriften verpflichtet. Eine Bescheinigung/Bestätigung über die Reinigung und Desinfektion ist der Sendung beizufügen. Sendungen ohne eine solche Bestätigung gelten als gefährlich und werden entsorgt. Ausserdem ist der Partner verpflichtet, die Leihgaben in der Originalverpackung zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung wird die Lieferung vom Hersteller nicht angenommen bzw. zurückgeschickt und der Partner trägt alle damit verbundenen Kosten.
12. Nichterfüllung, Schlechtleistung
12.1 In allen Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, die nicht ausdrücklich von diesen AGB erfasst sind, hat der Partner für die davon betroffenen Lieferungen und Leistungen eine angemessene Nachfrist mit gleichzeitiger Abmahnung zur Kündigung des Vertrages bei Nichterfüllung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist durch Verschulden des Herstellers (das der Partner nachzuweisen hat), so ist der Partner berechtigt, hinsichtlich der vertragswidrig ausgeführten Lieferungen oder Leistungen vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückerstattung der für die betreffenden Lieferungen oder Leistungen bereits geleisteten Zahlungen zu verlangen.
12.2 Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall auf 10% des Vertragspreises der von der Kündigung betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt.
12.3 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Partners auf Schadensersatz, die über den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten für die Lieferungen hinausgehen. Dies bezieht sich insbesondere, aber nicht ausschliesslich, auf Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangene Aufträge, entgangenen Gewinn und sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
12.4 Die Einschränkungen der Ziffern 12.2 und 12.3 gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Herstellers.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in jeder Hinsicht so auszulegen, als ob die ungültige, rechtswidrige oder nicht durchsetzbare Bestimmung weggelassen worden wäre.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz des Herstellers in Münsingen. Der Hersteller ist jedoch auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Partners in Anspruch zu nehmen.
Adresse:
Schaerer Medical AG
Erlenauweg 17
CH-3110 Münsingen, Schweiz
Telefon +41317202200 / Fax +41317202230
© Schaerer Medical AG, 17. Dezember 2020